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Wir arbeiten eng mit den Ärzten und Apotheken in Rösrath zusammen. Bei den meisten Apotheken besteht die Möglichkeit, sich die Medikamente auch liefern zu lassen. Oft kann das Rezept beim Arzt bestellt werden und die Apotheken kümmern sich darum, dass die Medikamente zu Ihnen nach Hause kommen.

Die Behandlungspflege ist ein Bereich der häuslichen Krankenpflege und ist im SGB V geregelt. Sie umfasst alle Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Sie kann vom Arzt üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden. Kostenträger ist immer die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Für die Durchführung der Behandlungspflege ist die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch einen Arzt notwendig. Diese Verordnung wird zur Genehmigung an die Krankenkasse geschickt. Die Behandlungspflege umfasst beispielsweise das Richten und Verabreichen von Medikamenten, die Wundversorgung, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, das Anlegen von Kompressionsverbänden, das Messen von Blutzucker, Injektionen, Katheterisierungen, Dekubitusbehandlung und vieles mehr. Soweit Ihr Arzt die Notwendigkeit einer Behandlungspflege feststellt, übernehmen wir gerne das Verordnungsmanagement für Sie.

Wir bieten die stundenweise Betreuung von Patienten an. Unsere Mitarbeiter sind dabei besonders erfahren im Umgang mit Patienten, die an Demenz erkrankt sind. Die Kosten für die Betreuungsleistungen können, soweit der Patient eingestuft ist, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Sprechen Sie Termine mit unserem Büro ab.

Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Er prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, stellt fest, ob und welche Vorbeuge- und Reha Maßnahmen notwendig sind und erstellt das Pflegegutachten. Aufgrund dieses Gutachtens wird die Pflegestufe durch die Pflegekasse festgelegt.

Im Gegensatz zu vielen anderen Pflegediensten haben wir keine Werbung auf unseren Dienstfahrzeugen. Wir möchten damit gewährleisten, dass Ihre Privatsphäre auch nach außen privat bleibt.

Die Grundpflege ist im SGB XI geregelt und umfasst die Verrichtungen des täglichen Lebens, insbesondere die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Soweit ein Patient in der Pflegestufe ist, können die Kosten für die Grundpflege mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Je nach Pflegestufe, stehen dem Patienten unterschiedliche Beträge zur Verfügung.

Die Grundpflege (nach SGB XI) wird oft mit der Behandlungspflege (nach SGB V) verwechselt. Wichtig ist, dass es sich um unterschiedliche Voraussetzungen und Kostenträger handelt. Oft ist bei Patienten sowohl Grundpflege, wie auch Behandlungspflege notwendig.

Gerne beraten wir Sie, welche Hilfsmittel sinnvoll sind und wie man diese organisiert.

Die Pflege von Menschen ist etwas sehr persönliches. Wir möchten, dass sich unsere Patienten wohl und sicher fühlen. Bei uns wird die Pflege auf den Patienten und seine Bedürfnisse abgestimmt.

Wir arbeiten mit allen Kranken- und Pflegekassen zusammen und können direkt mit diesen abrechnen. Die Krankenkassen sind Träger der Kosten für Behandlungspflege, soweit diese notwendig ist und von einem Arzt verordnet wurde. Zu unterscheiden ist die Krankenkasse von der Pflegekasse.

Unser Pflegedienst hat sich folgende Leitsätze geschaffen.

Wir wollen…

  1. …die Zufriedenheit des Patienten erreichen.
  2. …pflegerisch eine optimale Leistung erbringen.
  3. …alle von Anfang an fehlerfrei arbeiten.
  4. …dem Patienten den Aufenthalt zu Hause ermöglichen.
  5. …null Fehler anstreben.
  6. …Fehler vermeiden, statt Fehler beseitigen.
  7. …Zusagen einhalten.
  8. …Qualitätsrichtlinien befolgen.
  9. …durch Qualität zur Wirtschaftlichkeit.
  10. …unser Qualitätsbewusstsein steigern.

Soweit die Notwendigkeit besteht und ein Arzt dies verordnet hat, übernehmen wir gerne das Medikamentenmanagement für unsere Patienten. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Es besteht die Möglichkeit, dass wir 1 x wöchentlich kommen und Ihnen die Tabletten für die Woche in einem dafür vorgesehenen Wochendispenser stellen. Die gestellten Tabletten können dann eigenständig genommen werden. Ist das eigenständige Einnehmen der notwendigen Medikamente nicht mehr sichergestellt, kann der Pflegedienst auch täglich beauftragt werden, um die Medikamente zu richten und zu verabreichen. Bei Notwendigkeit kann ein Besuch auch mehrmals täglich erfolgen. Dies kann insbesondere bei der Insulingabe der Fall sein.

Wenn gewünscht, können Medikamente durch den Pflegedienst bei den zuständigen Ärzten bestellt und an die gewünschten Apotheken weitergeleitet werden. Dies ist ein Service, den wir innerhalb von Rösrath anbieten. Dieser Service ist kein Bestandteil der von den Krankenkassen genehmigten und bezahlten Leistungen.

Damit Sie sich auch in Ihren eigenen vier Wänden sicher fühlen, besteht die Möglichkeit eines Hausnotrufknopfes, den Sie immer am Körper tragen. Im Notfall kann so schnell Hilfe gerufen werden. Das Drücken des Notrufknopfes stellt automatisch eine Verbindung zu Ihrer Hausnotrufzentrale her. Wenn Sie möchten, wird Ihr Pflegedienst in einem Notfall durch die Notrufzentrale als erstes informiert, so dass wir Ihnen schnell helfen können. Informieren Sie sich gerne persönlich bei uns.

Unser Büro ist in der Regel Mo. – Fr. von 08:30 – 15:00 Uhr und Sa. von 09:00 – 12:00 Uhr besetzt. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie jemanden persönlich antreffen, rufen Sie einfach kurz vorher an. Es kann immer sein, dass unsere Büromitarbeiter aus organisatorischen Gründen unterwegs sind.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der Grundpflege. Geregelt ist dies im SGB XI. Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige Person in einer Pflegestufe ist. Die Einstufung erfolgt auf Antrag bei ihrer Pflegekasse. Die Entscheidung, ob eine Person pflegebedürftig ist und welche Pflegestufe notwendig ist, obliegt der Pflegeversicherung, die den Medizinischen Dienst zur Begutachtung des Patienten beauftragt.

Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehören auch die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie weitere Maßnahmen. Hierzu kann Ihnen Ihre Pflegeversicherung Auskunft erteilen.

Zur Sicherung, Prüfung und Erweiterung unseres Services und unserer Qualität haben wir Qualitätsbeauftragte und setzen hohe Maßstäbe an unsere Dokumentation. Sinn und Zweck der Dokumentation ist die Herstellung und Sicherung der Pflege und die Transparenz für unsere Patienten, Angehörige und Ärzte.

Unser Pflegedienst arbeitet mit dem Rechenzentrum RZH Rechenzentrum für Heilberufe zusammen. In der Regel rechnen wir unsere Leistungen mit den Kranken- und Pflegekassen direkt ab. Sollten Sie doch mal eine Privatrechnung erhalten (dies ist bei Privatpatienten der Fall, wenn ihr Pflegegeld bereits ausgeschöpft wurde oder eine Leistung von der Krankenkasse nicht genehmigt wurde) dann beachten Sie bitte, das Sie direkt an unser Rechenzentrum überweisen.

Wir brauchen nur dann einen Haustürschlüssel, wenn unsere Patienten nicht mehr eigenständig die Tür öffnen können. Anders ist dies bei unseren Notrufpatienten. Hier benötigen wir immer einen Schlüssel, um sicher zu stellen, dass wir im Notfall ohne zeitliche Verzögerungen helfen können. Wenn Sie uns ihre Haus- und Wohnungsschlüssel anvertrauen, so werden diese verschlossen und gesichert aufbewahrt. Die Schlüssel werden nicht mit Namen gekennzeichnet. Im Falle eines Verlustes, kann kein Schlüssel einer Adresse zugeordnet werden.

Unser Büro ist während der Öffnungszeiten von Mo. – Fr. 08:30 – 15:00 Uhr und Sa. 09:00 -12:00 Uhr erreichbar. Außerhalb dieser Öffnungszeiten besteht eine 24 Std. Notfallerreichbarkeit.

Unsere Telefonnummer: 02205 6009

Pflegebedürftige, die Ihr Pflegegeld ausschließlich als Geldleistung beziehen, sind verpflichtet, Ihrer Pflegekasse regelmäßig, je nach Pflegestufe halbjährlich (Pflegestufen 1 + 2) oder vierteljährlich (Pflegestufe 3), nachzuweisen, dass die Pflegesituation zuhause gesichert ist. Ein solcher Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI kann durch uns durchgeführt werden. Hierzu müssen Sie nur telefonisch einen Termin mit uns vereinbaren.

Verordnungen über die Behandlungspflege sind durch den Arzt auszustellen.

Eine Verordnung ist möglich, wenn der Patient wegen Krankheit eine ärztliche Behandlung benötigt und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes ist.

Die Erstverordnung einer Behandlung ist in der Regel für 14 Tage möglich. Folgeverordnungen sind entsprechend des Patientenzustands für einen längeren Zeitraum möglich.

Der Arzt stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus, die vom Patienten und dem Pflegedienst ergänzend auszufüllen und zu unterzeichnen ist. Diese Vorordnung wird als Antrag an die zuständige Krankenkasse übersandt, die alle Leistungen zunächst genehmigen muss. Patient, Arzt und Pflegedienst werden über die Entscheidung der Krankenkasse in Kenntnis gesetzt.

Bei weiteren Fragen zu dem Verfahren können Sie sich gerne persönlich bei uns informieren.

Unser Pflegedienst beschäftigt examiniertes und qualifiziertes Personal. Zudem werden unsere Mitarbeiter ständig fortgebildet.

Wir möchten Ihnen ein hohes Maß an Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit bieten. In der Regel werden unsere Patienten immer zu den vorher vereinbarten Zeiten geplant. Es kann jedoch immer sein, dass Notfälle oder andere unvorhergesehene Dinge, den Tourenplan etwas ins Stocken bringen. Ich bitte dies zu entschuldigen und zu beachten, dass wir mit und für Menschen arbeiten.